Satzung der Deutschen Dante-Gesellschaft

Stand: 29. Oktober 2022

§ 1

Die im Jahre 1865 gegründete Gesellschaft hat die Aufgabe, das geistige Erbe des Dichters und Denkers Dante Alighieri im deutschen Sprachgebiet lebendig und wirksam zu erhalten. Die Deutsche Dante-Gesellschaft e.V. mit Sitz in Weimar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Versammlungen und Vorträge (Lectura Dantis),
  2. Herausgabe eines wissenschaftlichen Jahrbuchs, eines Mitteilungsblattes und wissenschaftlicher Schriften,
  3. Unterhaltung und Ausbau einer wissenschaftlichen Bibliothek zum Studium von Leben und Werk Dantes und der Geschichte seiner Zeit,
  4. Förderung wissenschaftlicher Forschungen und Arbeiten (Dissertationen),
  5. Anregung und Unterstützung für Dante-Vorlesungen an Universitäten, Schulen und Erwachsenenbildungsstätten.

Die Gesellschaft steht allen Dante-Forschern und Dante-Freunden offen, gleich welcher Staatsangehörigkeit und Nationalität.

§ 2

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Deutscher Italianistikverband – Fachverband Italienisch in Wissenschaft und Unterricht e.V., Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

Die Gesellschaft führt den Namen

››Deutsche Dante-Gesellschaft e.V.‹‹

Sie ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Weimar.

§ 7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Die Mitgliedschaft der Gesellschaft wird durch natürliche und juristische Personen auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Bestätigung des Vorstandes erworben. Sie verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrages. Ein Mitglied, das trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder auf andere Weise die Gesellschaft vorsätzlich schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen beim Vorstand Einspruch erhoben werden, worüber die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitglieder erhalten die Publikationen der Gesellschaft zum Vorzugspreis.

Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 9

Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erklärt werden.

§ 10

Für besondere Verdienste kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, die von jeder Beitragszahlung befreit sind, aber die Rechte ordentlicher Mitglieder genießen.

Ehrenmitglieder des Vorstandes mit Stimmrecht werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Der Vorstand kann besondere außerordentliche Ehrungen vornehmen und zu diesem Zweck ein Ehrenzeichen stiften.

§ 11

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Der Vorstand und zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Die Zuwahl gilt nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann die Wahl für den Rest der Amtsdauer vornehmen kann. Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Rechnungsprüfer zu wählen.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, die Herausgeber des Jahrbuchs und des Mitteilungsblatts, den Bibliotheksverwalter, den Schatzmeister und den Schriftführer. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

§ 12

Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie kann an jedem Ort – auch außerhalb des Sitzes der Gesellschaft – stattfinden und ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 5 Wochen schriftlich einzuberufen. Die Mitglieder haben dafür zu sorgen, dass die Geschäftsstelle der Gesellschaft im Besitz der richtigen Anschrift ist.

In Verbindung mit der Mitgliederversammlung sollen wissenschaftliche Vorträge und eine Lesung aus Dantes ››Göttlicher Komödie‹‹ stattfinden.

Zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Jahresbericht,
  2. Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  5. Arbeitsplan, Kassenvoranschlag, Festsetzung des Jahresbeitrages,
  6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

Die Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung müssen 4 Wochen vorher, solche auf Satzungsänderung 3 Monate vorher mit Begründung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

§ 13

Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich. Nichterschienene Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 14

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer – im Falle der Verhinderung ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied – eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 15

Die Geldmittel der Gesellschaft setzen sich zusammen:

  1. aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder,
  2. aus freiwilligen Spenden der Mitglieder,
  3. aus Zuwendungen von Gönnern und Freunden der Gesellschaft,
  4. aus anderweitigen vom Vorstand zu erschließenden Einnahmen.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Beitrag ermäßigen. Schüler und Studenten zahlen den halben Beitrag.

§ 16

Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es eines Beschlusses einer ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Im Falle der Auflösung beschließt dieselbe Versammlung auch über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Die Verwendung darf nur zu gemeinnützigen Zwecken erfolgen und erst nach Genehmigung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.